Die Regelungen über Zeit (Festlegung von Zahltag und Zahlungszeitraum), Ort und Art (bar oder unbar) der Entgeltzahlung sind für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes weitgehend gesetzlich bzw. tarifvertraglich geregelt. Die einzelnen Dienststellen haben kaum Entscheidungsmöglichkeiten, so dass diesem Mitbestimmungstatbestand wenig praktische Bedeutung zukommt.

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