Die Regelungen von Zeit (Festlegung von Zahltag und Zahlungszeitraum), Ort und Art (bar oder unbar) der Entgeltzahlung sind für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes weitgehend gesetzlich bzw. tarifvertraglich erfolgt. Die einzelnen Dienststellen haben kaum Entscheidungsmöglichkeiten, sodass dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 2 BPersVG wenig praktische Bedeutung zukommt.

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