Das Mitbestimmungsrecht soll sicherstellen, dass der Sachverstand der Beschäftigten bei Maßnahmen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes in die Entscheidung miteinfließen kann. Es besteht sowohl bei generellen als auch bei einzelnen, z.B. auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogenenen Maßnahmen. Die jeweilige Maßnahme muss jedoch unmittelbar darauf abzielen, Gesundheitsschäden zu verhüten; Regelungen, die sich nur mittelbar auf den Gesundheitsschutz auswirken (z.B. Regelung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen, Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines Beschäftigten zur Klärung der Dienstfähigkeit), sind nicht nach dieser Vorschrift beteiligungspflichtig. KeineMitbestimmungsmöglichkeit ist gegeben, soweit die Maßnahme bereits gesetzlich geregelt ist oder von externen Stellen angeordnet wird; die Mitbestimmung setzt jedoch ein, sobald die Dienststelle gesetzlich vorgegebene Maßnahmen umsetzt bzw. vollzieht oder ergänzende und zusätzliche Maßnahmen trifft.

Beispiele für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen: Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und Sicherheitsausschüssen im Sinn v. § 719 RVO; Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit im Sinn v. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz.

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