Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Zweck der Mitbestimmung ist die Beteiligung des Personalrats an Regelungen zur Ausfüllung öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften des Arbeitsschutzes. Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze bleibt die Dienststelle.

Grundlegende Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz enthalten das Arbeitsschutzgesetz (BGBl I 1996 S. 1246) und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen, bspw. die Arbeitsstättenverordnung (BGBl I, Nr. 56 v. 2.12.2016, S. 2681; bis 2.12.2016: Bildschirmarbeitsverordnung, BGBl I, 1996 S. 1843). Das Mitbestimmungsrecht soll sicherstellen, dass der Sachverstand der Beschäftigten bei Maßnahmen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes in die Entscheidung mit einfließen kann. Der Personalrat hat deshalb auch ein Initiativrecht bezüglicher aller relevanten Maßnahmen.

Das Beteiligungsrecht erstreckt sich sowohl auf allgemeine Maßnahmen als auch auf Maßnahmen im Einzelfall, wie z. B. Maßnahmen zur Sicherung eines ganz konkreten Arbeitsplatzes. Umfasst sind dabei technische Maßnahmen (z. B. Anschaffung besonderer ergonomischer Stühle) wie auch solche mit sozialem Hintergrund (Einführung bezahlter Kurzpausen bei fortdauernder Beschäftigung an Bildschirmarbeitsplätzen). Auch die Bestellung von Fachkräften zur Optimierung des technischen Arbeitsschutzes ist eine Maßnahme des Mitbestimmungstatbestands. Die jeweilige Maßnahme muss jedoch unmittelbar darauf abzielen, Gesundheitsschäden zu verhüten.

Regelungen, die sich nur mittelbar auf den Gesundheitsschutz auswirken (z. B. Regelung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen, Anordnung der ärztlichen Untersuchung eines Beschäftigten zur Klärung der Dienstfähigkeit) sind nicht nach dieser Vorschrift beteiligungspflichtig. Die den Mitbestimmungstatbestand beschränkende Schutzzweckgrenze ist zudem überschritten, wenn eine Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter mehr hat, sondern übergeordnete öffentliche Aspekte berücksichtigt (Bsp. Asbestsanierung an Schulen s. u.).[1] Keine Mitbestimmungsmöglichkeit ist gegeben, soweit die Maßnahme bereits gesetzlich geregelt ist oder von externen Stellen angeordnet wird; die Mitbestimmung setzt jedoch ein, sobald die Dienststelle gesetzlich vorgegebene Maßnahmen umsetzt bzw. vollzieht oder ergänzende und zusätzliche Maßnahmen trifft.

Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen zählt beispielsweise auch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gem. § 22 SGB VII sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit i. S. v. § 5 Arbeitssicherheitsgesetz.

[1] BVerfGE 93 S. 37, 70.

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