Echte Mitbestimmung bedeutet, dass der Arbeitgeber diesbezüglich, so z.B. bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 - 13 keine einseitige Regelung treffen kann, sondern Regelungen nur dann wirksam sind, wenn der Betriebsrat mit der Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist und die Angelegenheit über eine Regelungsabrede – gilt nur für den betreffenden Einzelfall – oder über eine generelle Regelung in einer Betriebsvereinbarung getroffen wird. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich, wenn es um die Regelung einer Angelegenheit geht, die der Mitbestimmung unterliegt, gewissermaßen "zusammenraufen". Gelingt ihnen das nicht, kann jede Partei die Einigungsstelle anrufen, die dann für beide Seiten verbindlich eine Regelung aufstellt.

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