Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Festlegung von leistungsbezogenen Entgelten, so die Einführung von Akkord- und Prämienlohn und Leistungszulagen. Letztere liegen vor, wenn

  • die individuelle Leistung des Arbeitnehmers gemessen wird,
  • die so gemessene Leistung des Arbeitnehmers mit einer vorgegebenen Bezugsleistung verglichen wird,
  • das Entgelt des Arbeitnehmers sich in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung zu der Bezugsleistung bestimmt.

Konsequent hat das BAG entschieden, dass eine reine Abschlussprovision mitbestimmungsfrei sei, weil es an einer Leistungsmessung und an einer vorgegebenen Bezugsleistung fehle.[109j]

Zunehmend Verbreitung findet heute das Konzept "Führen mit Zielvereinbarungen" – so auch in § 18 TVöD –, das auf die Vergütung individuell erbrachter Leistungen hinausläuft. Soll das Instrument sinnvoll genutzt werden, müssen die Unternehmensziele definiert und auf den Zuständigkeitsbereich des Mitarbeiters heruntergebrochen werden. Die jeweiligen Ziele müssen mit den Mitarbeitern vereinbart, und deren Erreichungsgrad muss anschließend objektiv überprüft werden. Die gestellte Herausforderung muss vom Mitarbeiter durch von ihm verantwortete Beeinflussung der Arbeitsabläufe erreicht werden können. Auch diesbezüglich ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nötig, die allerdings nur das Verfahren als solches regeln kann. Das Festschreiben konkreter Ziele in der Betriebsvereinbarung erscheint nicht sinnvoll, da die Ziele jährlich wechselnd, abhängig von der jeweiligen Unternehmenssituation neu vereinbart werden. § 18 TVöD schreibt die Regelungsinhalte vor.

Auch die Leistungskriterien und die Frage, wer die Beurteilung vornimmt, sowie der Verteilungsschlüssel unterliegen innerhalb der systematischen Leistungsbewertung nach § 18 TVöD dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

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