Genügt die vertragliche Vereinbarung dem MiLoG, zahlt der Arbeitgeber den Mindestlohn jedoch tatsächlich nicht oder verspätet aus, hat der Arbeitnehmer wie bisher einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens und der Verzinsung des Entgeltanspruchs nach §§ 280ff. BGB. Neu ist jedoch, dass der Arbeitgeber in diesem Fall auch eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Bei Verstößen gegen die Zahlung des Mindestlohns ist weiter zu beachten:

  • Arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für Mindestlohn (§ 3 Satz 1)!
  • Es droht die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend für mindestens 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre.
  • Es besteht ggf. eine Strafbarkeit wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer (§ 266a StGB).
  • Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR verhängt wurde (§ 19), für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit.

    Arbeitgeber haften jedoch nicht gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB; denn der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 20 MiLoG stellt kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.[1]

Wichtig ist, dass die Vorschriften zur Einhaltung der Zahlung des Mindestlohns durch die Zollverwaltung kontrolliert werden. Die Regelungen hierfür entsprechen im Wesentlichen denen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 14 und § 15). Den Arbeitgeber treffen hier erhebliche Mitwirkungspflichten im Falle einer Prüfung. Zwar wird die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens teilweise angezweifelt, es empfiehlt sich jedoch eine Kooperation mit der Zollverwaltung.[2]

[2] Einzelheiten: Maschmann, Die staatliche Durchsetzung des allgemeinen Mindestlohns nach den §§ 14ff. MiLoG, NZA 2014 S. 929.

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