Der Beschäftigte hat Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer jahresdurchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage im Kalenderjahr 2024 jeweils 9 Tage beträgt (Mehrurlaub). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend.

Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nach Abs. 1 nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-B haben Beschäftigte bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, also 10 Tage mehr als der gesetzliche Anspruch von 20 Tagen Urlaub (bei einer 5-Tage-Woche).

 
Hinweis

Die Regelung über Mehrurlaub in § 4 der PflegeArbbV hat deshalb keine Relevanz im Bereich des TVöD-B.

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