2.1 Meldezeitraum

Es ist jeweils das gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten Monate bis frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn zu bescheinigen. Zuvor bereits gemeldetes Entgelt ist nicht erneut zu übermitteln. Die Sondermeldung hat eine Funktion ähnlich einer Jahresmeldung für einen verkürzten Teilzeitraum anstelle eines ganzen Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

Meldezeitraum der Sondermeldung

Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.8.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.9.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Die Entgeltabrechnung für Mai ist am 1.6.2024 abgeschlossen worden. Am 13.6.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 30.6.2024, da das Entgelt bis 31.12.2023 bereits mit der Jahresmeldung 2023 übermittelt wurde.

Die Sondermeldung kann unproblematisch auch später als 3 Monate vor Rentenbeginn erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend später die Meldung vom Arbeitgeber verlangt. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts dann entsprechend für den kürzeren Zeitraum.

 
Praxis-Beispiel

Zeitraum bis Rentenbeginn kann kürzer als 3 Monate sein

Ein Arbeitnehmer beabsichtigt zum 31.5.2024 das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, weil vom 1.6.2024 an Rente wegen Alters bezogen werden soll. Am 21.3.2024 beantragt der Arbeitnehmer die Abgabe der Sondermeldung. Der Arbeitgeber übermittelt mit der Sondermeldung das Entgelt für die Zeit vom 1.1.2024 bis 31.3.2024. Der Rentenversicherungsträger erstellt die Hochrechnung des beitragspflichtigen Entgelts für die Monate April und Mai 2024.

2.2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Als Arbeitsentgelt ist in der Sondermeldung nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung anzugeben. Das beinhaltet auch Einmalzahlungen, soweit sie beitragspflichtig waren.

2.2.1 Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts

Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts dürfen dagegen in der Sondermeldung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes[1], steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz etc.

2.2.2 Übergangsbereich

Für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR ist das volle tatsächliche Entgelt in der Sondermeldung für das Rentenverfahren zu melden.

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