Im Rahmen der Altersteilzeit hat der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken.[1]
Aufstockungsbetrag
Altersteilzeit-Lohnabrechnungszeitraum | Juli |
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Laufendes Monatsentgelt | 2.100 EUR |
Beitragspflichtige Zulagen, die monatlich gezahlt werden | 250 EUR |
Urlaubsgeld | 1.000 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 200 EUR |
Für die Ermittlung des Regelarbeitsentgelts sind nur das laufende Monatsentgelt sowie die beitragspflichtigen Zulagen zu berücksichtigen. Sowohl das Urlaubsgeld (Einmalzahlung) als auch die Mehrarbeitsvergütung (Vergütung für nicht vereinbarte Altersteilzeitstunden) bleiben außer Betracht. Das Regelarbeitsentgelt beträgt 2.350 EUR. Der Aufstockungsbetrag (gesetzlicher Mindestbetrag) beträgt 470 EUR (20 % von 2.350 EUR).
Übersteigt das Regelarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung, ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrags zunächst eine entsprechende Begrenzung vorzunehmen.
Beitragsrechtliche Bewertung
Der Aufstockungsbetrag ist gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2] Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber (z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen) einen höheren als den im ATG als Mindestbetrag (20 %) vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt.
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