Das Regelarbeitsentgelt ist Bemessungsgrundlage sowohl für die Berechnung der Aufstockungsbeträge[1] als auch der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.[2]

Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu zahlen hat.[3] Als Regelarbeitsentgelt gilt also die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt). Das Regelarbeitsentgelt darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 EUR/West, 7.450 EUR/Ost; 2023: 7.300 EUR/West, 7.100 EUR/Ost) nicht übersteigen.

Entgeltumwandlung

Die für eine Entgeltumwandlung zur Finanzierung der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltbestandteile sind sozialversicherungsrechtlich begünstigt.[4]

Bei einer Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann eine beitragsfreie Entgeltumwandlung jederzeit vereinbart, geändert oder beendet werden. Dies gilt auch in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell. Eine beitragsfreie und nicht zu einem Störfall führende Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung in der Freistellungsphase ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ein solcher Anspruch auf Entgeltumwandlung kann aber auch in der Freistellungsphase bestehen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung hierzu aus einer bereits in der Arbeitsphase wirksam gewordenen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ergibt.

Als Regelarbeitsentgelt ist das nach der Entgeltumwandlung beitragspflichtige Arbeitsentgelt der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung in der Arbeitsphase (Blockmodell)

 
Regelentgelt für Altersteilzeit 2.300 EUR
Entgeltbestandteil für Direktzusage 200 EUR
SV-Brutto nach Entgeltumwandlung (= Regelarbeitsentgelt) 2.100 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (80 % von 2.100 EUR =) 1.680 EUR
 
Hinweis

Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen

Da dem für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgeblichen Regelarbeitsentgelt Einmalzahlungen nicht zuzurechnen sind, hat die beitragsfreie Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen keine Auswirkungen auf die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.

Zum Regelentgelt zählende Zulagen

Neben dem laufenden Arbeitsentgelt gehören zum Regelarbeitsentgelt auch laufende Zulagen (z. B. vermögenswirksame Leistungen), laufende Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), Sachbezüge (z. B. Pkw, Telefonnutzung, Werkswohnung) oder sonstige geldwerte Vorteile. Einmalige Einnahmen gehören nicht dazu.

Bei Sachbezügen ist das der Beitragsberechnung zugrunde zu legende rentenversicherungspflichtige Regelarbeitsentgelt in der Regel höher als außerhalb der Altersteilzeit.

 
Praxis-Beispiel

Sachbezug (Pkw) während Altersteilzeit

 
Vollzeitarbeitsentgelt   3.000 EUR
Altersteilzeit Arbeitsentgelt 1.500 EUR  
  Firmen-Pkw 500 EUR 500 EUR
Regelarbeitsentgelt/Vollzeitarbeitsentgelt 2.000 EUR 3.500 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme    
80 % des Regelarbeitsentgelts i. H. v. 2.000 EUR 1.600 EUR  
Insgesamt 3.600 EUR  

Sobald der Sachbezug entfällt (z. B. während der Freistellungsphase in einem Blockmodell), ist der maßgebende Wert beim Regelarbeitsentgelt nicht mehr zu berücksichtigen. Im Beispiel würde die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme dann 1.200 EUR (80 % von 1.500 EUR) betragen.

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