nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 28.11.2001; Aktenzeichen S 89 KR 864/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2005; Aktenzeichen B 1 KR 28/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Zeit vom 11. Mai 1998 bis zum 05. September 1998 wegen einer Tätigkeit als Reinigungskraft bei dem Beigeladenen zu 4).

Die 1972 geborene Klägerin lebte seit Ende 1997 von ihrem Ehemann getrennt. Bis Ende 1997 war sie privat krankenversichert, danach ohne Krankenversicherungsschutz. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum schwanger, mutmaßlicher Entbindungstermin nach ärztlicher Berechnung war der 18. Oktober 1998. Auf der Grundlage der ärztlichen Berechnung war der Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz der 06. September 1998. Zum 11. Mai 1998 meldete der Beigeladene zu 4), Inhaber eines Restaurants, die Klägerin der Beklagten als Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 800,00 DM. Daneben vermietete der Beigeladene zu 4) der Klägerin eine Einzimmerwohnung, für die er selbst 700,00 DM zu zahlen hatte, zu einem Preis von 200,00 DM. Nach Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 4) arbeitete die Klägerin in dem Restaurant als Reinigungskraft. Den Umfang der Tätigkeiten gab die Klägerin mit 20 Stunden wöchentlich bzw. 2-3 Stunden an 5 Tagen in der Woche an. Die Tätigkeit war zuvor im Wesentlichen von der Mutter des Beigeladenen zu 4) ausgeführt worden. Nach dem durch die Geburt bedingten Ausscheiden der Klägerin sollte diese Tätigkeit wiederum von der Mutter des Beigeladenen zu 4) ausgeführt werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Die Klägerin erhielt datenverarbeitungstechnisch gefertigte Abrechnungen, auf denen sie zumindest in den Monaten Mai, Juni und August die in bar erfolgende Auszahlung des Geldes quittierte.

Nachdem die Beklagte der Klägerin über ihre Vermutung, dass die ausgeübte Tätigkeit kein reguläres, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstelle, informiert hatte, stellte sie mit Bescheid vom 17. März 1999 fest, dass die Klägerin ab dem 11. Mai 1998 in keinem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Umstände deuteten vielmehr auf eine Tätigkeit im Rahmen eines Freundschaftsverhältnisses hin. Die Klägerin lebe unter der gleichen Anschrift wie ihr Arbeitgeber, dem Beigeladenen zu 4). Sie sei zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits fortgeschritten schwanger und ohne Krankenversicherungsschutz gewesen. Die Anmeldung wie auch die Vermittlung einer Unterkunft seien durch einen privaten Kontakt, nämlich durch die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 4), zustande gekommen. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Beschäftigungsverhältnis seien unklar. So habe sie angegeben, bis zum 9. Monat der Schwangerschaft gearbeitet zu haben, die Entgeltbescheinigung weise hingegen den 05. September 1998 als letzten Arbeitstag aus. Es sei fraglich, ob die Klägerin die angegebene Beschäftigung tatsächlich habe ausüben können, da sie telefonisch angegeben habe, bereits im Mai 1998 wegen dreier Treppen und Wartezeit nicht zum Sozialamt habe gehen zu können.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch, in dem die Klägerin auf ihre finanzielle Notlage verwiesen hatte, wies die Beklagte am 29. September 1999 zurück.

In ihrer Klage zum Sozialgericht führte die Klägerin aus, die Motivation des Arbeitgebers für die Einstellung einer Arbeitskraft sei irrelevant. Die Arbeiten seien von ihr tatsächlich ausgeführt worden.

Das Sozialgericht hat neben dem Beigeladenen zu 4) die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Bundesagentur für Arbeit und die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin - Pflegekasse - beigeladen. Das Sozialgericht hat weiter zu der Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 4) Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen Frau D M sowie Frau AD, geb. S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 verwiesen.

Mit seinem Urteil vom 28. November 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 11. Mai 1998 vorgelegen hätten. Zweifel ergäben sich aus der Unbestimmtheit der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses. Es habe an fest vereinbarten Arbeitszeiten gefehlt, die Angaben zu den Arbeitszeiten seien divergierend. Zweifelhaft sei, ob die Klägerin die angegebenen Tätigkeiten auch zum Ende ihrer Schwangerschaft noch habe ausüben können. Da das Entgelt in bar ausgezahlt worden sei, sei die tatsächliche Zahlung nicht nachge...

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