Nicht geregelt ist die Situation, dass eine Dienst-/Betriebsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund beendet wird, ohne dass eine Nachfolgeregelung eingreift. In der Zeit einer möglichen Nachwirkung (nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Bereich des BPersVG) ist das Leistungsentgeltsystem für die Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Beendigung bereits in einem Beschäftigungsverhältnis bestanden haben, weiterhin anzuwenden. In der Regel werden dann auch die Neubeschäftigten einbezogen. Sollte jedoch keine Nachwirkung greifen oder diese ausgeschlossen sein, fällt das Leistungsentgelt ersatzlos weg. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund entfällt dann die Voraussetzung für eine Zahlung und lebt erst wieder auf, wenn eine neue Dienst-/Betriebsvereinbarung in Kraft tritt.

Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund ist rechtlich ausgeschlossen, es gelten aber die gleichen Überlegungen wie zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA (siehe Punkt2.4).

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