Der Tarifvertrag gibt keine Kriterien vor, die bei der Leistungsfeststellung zwingend zur Anwendung kommen sollen. Die Ausgestaltung des betrieblichen Systems ist auch insoweit den Betriebsparteien überlassen.

Analog den Zielvereinbarungen müssen auch die von den Führungskräften festgelegten Kriterien möglichst messbar oder anderweitig objektivierbar sein. Kriterien wie Selbstreflexion etc. sollten in der Praxis daher vermieden werden.

Gemäß der Niederschriftserklärung zu § 18 Abs. 5 Satz 3 TVöD-VKA ist es unzulässig, die Bewertung des Beschäftigten auf Grundlage der aus dem Beamtenbereich bekannten Regelbeurteilung nach den LBeurteilungsVO vorzunehmen.

Damit soll sichergestellt werden, dass nur Kriterien zur Anwendung kommen, die eine messbare und ergebnisorientierte Bewertung ermöglichen. Die in den Regelbeurteilungen enthaltenen nicht leistungsbezogenen Komponenten, wie z. B. Prognosen und Potenziale für höherwertige Tätigkeiten, haben außen vor zu bleiben.

Im Übrigen ist freilich nicht ausgeschlossen, solche Kriterien für die systematische Leistungsbewertung heranzuziehen, die entsprechend messbar und objektivierbar sind.

Um Streitigkeiten über die Messbarkeit von Kriterien der Systematischen Leistungsbewertung zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, in der Dienst-/Betriebsvereinbarung einen allgemeinen, im Untermaß geltenden Kriterienkatalog zu erarbeiten, aus welchem die Führungskräfte die passenden Kriterien für die Beschäftigten auswählen können.

 

Beispiel: Kriterien der systematischen Leistungsbewertung (SLB)

1. Arbeitsbereitschaft
2. Arbeitseinsatz (Initiative)
3. Arbeitsgüte (Qualität)
4. Arbeitsmenge (Quantität)
5. Arbeitstempo
6. Belastbarkeit
7. Fachwissen (Anwendung)
8. Führungsverhalten
9. Kostenverhalten
10. Kommunikationsfähigkeit
11. Kundenorientierung
12. Mitarbeiterorientierung
13. Teamfähigkeit
14. Termintreue
15. Zuverlässigkeit

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