Soweit bei einem Arbeitgeber vor dem 25.10.2020 eine abgeschlossene Dienst- und Betriebsvereinbarung oder eine betrieblichen Praxis ohne Leistungsdifferenzierung bei der Auszahlung bestanden hat, die rückwirkend durch Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 legitimiert wurde, kann diese unbefristet fortgeführt werden, bis sie durch neue Regelungswerke ersetzt wird. Bestandsschutz besteht, solange der Geltungsbereich und das niedergelegte bzw. praktizierte Verteilungssystem unangetastet bleiben.[1]

Unschädlich für die Privilegierung nach Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD-VKA ist es insbesondere,

  • wenn in der Zeit ab dem 25.10.2020 lediglich organisatorische Veränderungen in den Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nachvollzogen werden (z. B. in einzelnen Konstellationen der Zusammenlegung von Ämtern/Abteilungen innerhalb des bisherigen Geltungsbereichs, Übernahme bestehender Regelungswerke nach Kommunalfusionen, Betriebsübergängen oder Verschmelzungen),
  • wenn Dienst- oder Betriebsvereinbarungen vor dem 25.10.2020 gekündigt wurden, aber bis zum 25.10.2020 noch keine dem § 18 Abs. 1 TVöD-VKA entsprechende Auszahlung des Leistungsentgeltvolumens vereinbart wurde und auch keine anteilige 6 %-Auszahlung des Leistungsentgelts nach Nr. 1 Satz 3 der Protokollerklärungen zu Absatz 4 des § 18 TVöD-VKA erfolgte oder
  • wenn nach dem 25.10.2020 lediglich die Dotierung des bisherigen Verteilungssystems abgesenkt wird, etwa weil ein Teil des bisher gleichförmig verteilten Volumens in ein Alternatives Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD-VKA überführt werden soll.
[1] Rundschreiben Nr. 60 des KAV RP.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge