Die weitreichendste Abweichung zu den Bestimmungen nach dem BAT besteht gemäß Nr. 3 SR 2L I hinsichtlich der Arbeitszeit. Die Rechtsnormen im BAT[1] zur Arbeitszeit werden ersetzt durch die für entsprechend als Lehrer beschäftigte Beamte geltenden Vorschriften. Diese Rechtsverweisung ist umfassend. Sie erstreckt sich nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auf alle abstrakten Regelungen, die für die arbeitszeitliche Bestimmung bei Beamten maßgeblich sind.[2] Daher sind auch entsprechende niederrangige Vorschriften wie Verwaltungsvorschriften, Anordnungen oder Erlasse zu beachten.[3]

Die Arbeitszeit für Landes- und in der Regel auch für Kommunalbeamte ist grundsätzlich im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt. Hinzu kommen ausfüllende und insbesondere auf die Besonderheit bei Lehrern zugeschnittene Arbeitszeitverordnungen. Die Besonderheit ergibt sich vor allem daraus, dass bei Lehrern nur die Anzahl der Unterrichtsstunden als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt ist. Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur zu einem Teil, nämlich als Summe der festgelegten Unterrichtsstunden, exakt messbar. Die Arbeitszeit im Übrigen kann entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers hinsichtlich der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen bestimmt werden. Die außerhalb des Unterrichtes erbrachte Arbeitsleistung kann der Dienstherr nur durch Schätzung ermitteln. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit.[4] Da der Dienstherr auch die Rahmenbedingungen für die Nebenpflichten der Lehrer festlegt, kann die Pflichtstundenanzahl durch Verordnung jederzeit angepasst werden. Dabei ist es zulässig, dass die Pflichtstundenzahlen je nach Schultyp, -stufe und -form unterschiedlich sind.

Der Begriff "entsprechende Beamte" bedeutet, dass der Angestellte mit der von ihm erworbenen Qualifikation entsprechend auch als Beamter den ihm übertragenen Unterricht erteilen können muss. Soweit aber im Beamtenrecht Differenzierungen bestehen, die sich auf die Arbeitszeit auswirken, jedoch zum System des BAT oder allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen im Widerspruch stehen, können diese nicht übertragen werden.[5]

Die absolute Arbeitszeit von nichtvollbeschäftigten Lehrern bemisst sich nach dem Anteil der vertraglich vereinbarten Pflichtstunden im Verhältnis zu den Pflichtstunden eines vollzeitbeschäftigten Lehrers zuzüglich des entsprechenden Anteils der pauschalierten Arbeitszeit außerhalb des Unterrichtes.

 
Praxis-Beispiel

Eine Landesarbeitszeitverordnung legt die Pflichtstundenanzahl von Gymnasiallehrern auf 24 Pflichtstunden fest. Die tarifliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten angestellten Lehrers beträgt 38,5 h. Bei einem nichtvollbeschäftigter Lehrer mit 12 Pflichtstunden entspricht dies einer absoluten Arbeitszeit von 19,25 h.

[1] §§ 15, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35.
[2] BAG, Urt. v. 09.06.1982 – 4 AZR 274/81
[5] BAG, Urt. v. 09.06.1982 – 4 AZR 247/80

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