Die Vergütung der teilzeitbeschäftigten Lehrer bestimmt sich nach der Anzahl der Pflichtstunden im Verhältnis zu den Pflichtstunden eines vollbeschäftigten Lehrers. Dieses Verhältnis wird bestimmt durch die in den jeweiligen Landesverordnungen festgelegten Pflichtstunden für die Schularten und -stufen. Bei Änderungen der Pflichtstundenzahl ändert sich die Vergütung des teilzeitbeschäftigten Lehrers selbst dann, wenn ein bestimmtes Stundenverhältnis vertraglich vereinbart war.[1]

Nichtvollbeschäftigte Lehrer sind verpflichtet bis zur Höhe der geltenden Pflichtstundenzahl Mehrarbeit zu leisten. Dabei richtet sich die Mehrarbeitsvergütung dann nicht wie bei den Vollbeschäftigten nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für beamtete Lehrer. Das BAG hat hierzu seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass "Teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrer .... für die Unterrichtsstunden, die sie über die vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus erbringen, Anspruch auf anteilige Vergütung [haben]. Nr. 3 der SR 2L I BAT ist unwirksam, soweit hierin § 34 Abs. 1 Satz 3 BAT für unanwendbar erklärt und auf die für Beamte geltende Vorschriften verwiesen wird.[2]" Dies gilt etwa bei der Teilnahme an ganztägigen oder mehrtägigen Klassenfahrten. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten.

Auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer gilt jedoch der Freizeitausgleich als vorrangig vor der Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

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