Die Arbeitsbedingungen der angestellten Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen werden durch die Bestimmungen der SR 2L I in Teilen den verbeamteten Lehrkräften angeglichen. Diese Angleichung führt jedoch nicht zu einer Gleichstellung. Weiterhin bleiben die grundsätzlichen Unterschiede der rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zwischen Angestellten und Beamten erhalten.

3.1 Schutz vor übertragbaren Krankheiten

Durch die Nr. 2 der SR 2L I werden die gesundheitlichen Einstellungsvoraussetzungen und die Untersuchungsverpflichtungen während des Arbeitsverhältnisses über den Regelungsbereich des § 7 BAT zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten erweitert. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass in Schulen aufgrund der großen Anzahl und der räumlichen Konzentration von Personen sowie den Kontaktmöglichkeiten die Ansteckungsgefahr von Krankheiten deutlich erhöht ist. Dies trifft insbesondere auf den vorschulischen Bereich zu VG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2002 - 5 L 789/02.KO; vgl. aber auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.1968 - V A 8/67.

Angestellte Lehrkräfte sind nach dem Inhalt der Regelung auch denjenigen Bestimmungen unterworfen, die der Schulträger oder der Gesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches allgemein zur Verhütung derartiger Krankheiten erlässt. Entgegen dem insoweit missverständlichem Wortlaut beschränkt sich die Anwendbarkeit nicht auf die von der jeweiligen Schule erlassenen Bestimmungen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zu. Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Schutz vor Infektionen regeln die §§ 33 ff. IfSG zusätzliche Schutzvorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Insbesondere dürfen gemäß § 34 IfSG Lehrkräfte, die an einer Erkrankung aus der dort aufgeführten Liste leiden, keine Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen wahrnehmen, bei denen sie in Kontakt mit den dort betreuten Personen treten können. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen gehören auch die Schulen.

 
Praxis-Tipp

Nach der Empfehlung der ständigen Impfkommission des Roland-Koch-Instituts (Stand: Juli 2003) umfasst der Impfkalender gegen übertragbare Krankheiten für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene Impfungen zum Schutz vor Diphterie, Pertussis, Tetanus, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B, Poliomyelitis sowie gegen Masern, Mumps und Röteln und für Erwachsene zusätzlich gegen Influenza und Pneumokokken.

3.2 Arbeitszeit

Die weitreichendste Abweichung zu den Bestimmungen nach dem BAT besteht gemäß Nr. 3 SR 2L I hinsichtlich der Arbeitszeit. Die Rechtsnormen im BAT[1] zur Arbeitszeit werden ersetzt durch die für entsprechend als Lehrer beschäftigte Beamte geltenden Vorschriften. Diese Rechtsverweisung ist umfassend. Sie erstreckt sich nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auf alle abstrakten Regelungen, die für die arbeitszeitliche Bestimmung bei Beamten maßgeblich sind.[2] Daher sind auch entsprechende niederrangige Vorschriften wie Verwaltungsvorschriften, Anordnungen oder Erlasse zu beachten.[3]

Die Arbeitszeit für Landes- und in der Regel auch für Kommunalbeamte ist grundsätzlich im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt. Hinzu kommen ausfüllende und insbesondere auf die Besonderheit bei Lehrern zugeschnittene Arbeitszeitverordnungen. Die Besonderheit ergibt sich vor allem daraus, dass bei Lehrern nur die Anzahl der Unterrichtsstunden als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt ist. Die Arbeitszeit der Lehrer ist nur zu einem Teil, nämlich als Summe der festgelegten Unterrichtsstunden, exakt messbar. Die Arbeitszeit im Übrigen kann entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers hinsichtlich der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen bestimmt werden. Die außerhalb des Unterrichtes erbrachte Arbeitsleistung kann der Dienstherr nur durch Schätzung ermitteln. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit.[4] Da der Dienstherr auch die Rahmenbedingungen für die Nebenpflichten der Lehrer festlegt, kann die Pflichtstundenanzahl durch Verordnung jederzeit angepasst werden. Dabei ist es zulässig, dass die Pflichtstundenzahlen je nach Schultyp, -stufe und -form unterschiedlich sind.

Der Begriff "entsprechende Beamte" bedeutet, dass der Angestellte mit der von ihm erworbenen Qualifikation entsprechend auch als Beamter den ihm übertragenen Unterricht erteilen können muss. Soweit aber im Beamtenrecht Differenzierungen bestehen, die sich auf die Arbeitszeit auswirken, jedoch zum System des BAT oder allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen im Widerspruch stehen, können diese nicht übertragen werden.[5]

Die absolute Arbeitszeit von nichtvollbeschäftigten Lehrern bemisst sich nach dem Anteil der vertraglich vereinbarten Pflichtstunden im Verhältnis zu den Pflichtstunden eines vollze...

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