(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen sowie auf Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst finden die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 mit Ausnahme des § 24 Absatz 2 und der §§ 25 bis 27 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Regelungen zu anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern des § 12 des Landesbeamtengesetzes finden Anwendung auf die
(3) §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.
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