(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,

 

2.

Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst nach Kapitel 3,

 

3.

Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des für den Aufstieg vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens,

 

4.

Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst gemäß § 6,

 

5.

Laufbahnwechsel gemäß § 7 Absatz 1,

 

6.

Anerkennung einer im Bereich anderer Dienstherren erworbenen Befähigung gemäß § 17,

 

7.

Anerkennung einer außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierten gleichwertigen Ausbildung gemäß § 23,

 

8.

Anerkennung der Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn durch die Prüfungsbehörde gemäß § 20 Absatz 2,

 

9.

Anerkennung der Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn gemäß § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6.

 

(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4).

 

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung nach § 32.

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