(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch
1. |
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung, |
2. |
Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst nach Kapitel 3, |
3. |
Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung oder des für den Aufstieg vorgeschriebenen Befähigungsfeststellungsverfahrens, |
4. |
Zulassung zu einer höheren Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst gemäß § 6, |
5. |
Laufbahnwechsel gemäß § 7 Absatz 1, |
6. |
Anerkennung einer im Bereich anderer Dienstherren erworbenen Befähigung gemäß § 17, |
7. |
Anerkennung einer außerhalb des Vorbereitungsdienstes absolvierten gleichwertigen Ausbildung gemäß § 23, |
8. |
Anerkennung der Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn durch die Prüfungsbehörde gemäß § 20 Absatz 2, |
9. |
Anerkennung der Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrige Laufbahn gemäß § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6. |
(2) Darüber hinaus erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4).
(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung nach § 32.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen