(1) 1Der Landrat und die Kreisbeigeordneten sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. 2Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. 3Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.

 

(2) 1Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. 2Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Landrats durch ein vom Kreistag beauftragtes Kreistagsmitglied.

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