(1) 1Der Landtag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Landesregierung mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Diese oder dieser soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes befähigt sein.

 

(2) 1Die oder der Gewählte wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ernannt. 2Sie oder er wird vor dem Landtag auf das Amt verpflichtet.

 

(3) 1Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. 2Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

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