(1) 1Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzt wird oder die nach einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beschäftigt werden, wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Ihnen wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zur Besoldung gewährt.

 

(2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der nach Absatz 1 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes zu zahlen wäre.

 

(3) In die Berechnung der Besoldung nach Absatz 1 und 2 werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen einbezogen.

 

(3a)[1] Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3a[2] [Bis 13.12.2022: 3] gelten für Richterinnen und Richter, die nach den richterrechtlichen Vorschriften begrenzt dienstfähig sind, entsprechend.

[1] Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung für das Jahr 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 14.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung für das Jahr 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 14.12.2022.

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