1Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren[2] in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. 2Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. 3Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. 4Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin,[3] [Bis 27.04.2022: oder] des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors[4] nicht überschreiten.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 28.04.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 28.04.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 28.04.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 28.04.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge