(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 2Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. 3Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 zustehenden Betrages. 4Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. 5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 6Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die Stellenzulage ruhegehaltfähig war.

 

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des § 53, bei Wegfall einer Stellenzulage aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder bei Zahlung von Auslandsbesoldung in der neuen Verwendung.

 

(4) Wird eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.

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