(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

 

1.

in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

 

2.

in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

 

3.

in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

 

4.

in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

 

5.

in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

 

6.

in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

 

7.

in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

2Die Prozentsätze beziehen sich

 

1.

für die Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (zweites Einstiegsamt) bis A 9 in der Laufbahngruppe 1 bei einem Dienstherrn,

 

2.

für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne zweites Einstiegsamt) in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn und

 

3.

für die Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis A 16 und B 2 in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn.

3Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr,

 

2.

die obersten Landesbehörden,

 

3.

Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

 

4.

Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

 

5.

Laufbahnen, in denen auf Grund des § 25 Absatz 1 das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

 

6.

Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.

 

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren im Sinne des § 1 Absatz 1 durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

 

(4) 1Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

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