(1) 1Ab dem 1. Dezember 2022[2] [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 1. Januar 2021; Für 2020: 1. Januar 2020; Für 2019: 1. Januar 2019] erhöhen sich um 2,8[3] [Vom 01.01.2021 bis 30.11.2022: 1,4; Von 2019 bis 2020: 3,2] Prozent

 

1.

die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

 

2.

der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

 

3.

die Amtszulagen,

 

4.

die Strukturzulage,

 

5.

[4]die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

 

6.[5] [Bis 31.12.2019: 5.]

die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

 

7.[6] [Bis 31.12.2019: 6.]

die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes,

 

8.[7] [Bis 31.12.2019: 7.]

die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

 

9.[8] [Bis 31.12.2019: 8.]

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

 

10[9] [Bis 31.12.2019: 9.]

die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

2Die Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Satz 1 Nummer 5 werden jeweils mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.

(2)[10]

 

(2) Ab dem 1. Januar 2020[11] [Für 2019: 1. Januar 2019] erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 50[12] Euro.

 

(2[13] [Bis 31.12.2020: 3] ) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

 

(3[14] [Bis 31.12.2020: 4] ) Das für Finanzen zuständige Ministerium[15] [Bis 21.09.2021: Das Finanzministerium] wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7[16] [Bis 31.12.2019: 6] erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[4] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[8] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[9] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[10] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[11] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[12] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfale...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge