1.

Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

 

a)

optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen [1] [Bis 05.03.2019: begründeten Einzelfällen ] als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

 

b)

elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

 

c)

optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

 

2.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

 

a)

Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

 

b)

separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

 

c)

Fresnellinsen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.

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