(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss, einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde oder einer Personalvermittlungsstelle der Landesverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zu übermitteln[2] [Bis 29.07.2019: , soweit dies der Vermittlung von Überhangpersonal dient, vorzulegen]. 2Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte einer Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung einer in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Rechtsaufsicht zu übermitteln. [3]4Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personal verwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt[4] [Bis 29.07.2019: vorgelegt] werden. 5Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4[5] [Bis 29.07.2019: Sätze 1 bis 3] entsprechend. 6Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung[6] [Bis 29.07.2019: Vorlage] abzusehen.

 

(2)[7] 1Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

 

1.

für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder

 

2.

für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.

2In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. 3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Bis 29.07.2019:

(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. 2Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Übermittlung[8] [Bis 29.07.2019: Vorlage] und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[7] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.

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