(1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

 

(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

 

(3) 1Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsärztin oder Vollzugsarztes erfolgen. 2Entsprechendes gilt bei Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. 3Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.

 

(4) 1Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gemäß § 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bergbehörde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind und die mittels regelmäßiger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage können auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. 3Das Nähere regelt das für Bergbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

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