(1) 1Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. 2Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

 

1.

die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,

 

2.

der Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie

 

3.

die in § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 genannten Regelungsinhalte.

 

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. 2Dabei sind insbesondere zu regeln

 

1.

das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III,

 

2.

das Verfahren für die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur beruflichen Entwicklung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt zugelassen werden sollen sowie

 

3.

die in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.

 

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über

 

1.

die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,

 

2.

unregelmäßige Arbeitszeiten,

 

3.

den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,

 

4.

dienstfreie Zeiten,

 

5.

die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.

 

(4) Der Wechsel des Laufbahnabschnitts stellt einen Ernennungstatbestand nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes dar.

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