(1) 1Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag unter Wegfall der Besoldung

 

1.

bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr,

 

2.

bei im öffentlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von sechs Jahren,

 

3.

in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zwölf Jahren

beurlaubt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen, insbesondere wenn die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient. 3§ 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.[1] [Bis 09.04.2024: 2§ 80 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.]

 

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum eines Urlaubs nach Absatz 1 bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

 

(3) 1Dient der Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Zwecken, kann dem Beamten die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur Hälfte, belassen werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, Ausnahmen bewilligen.

 

(4) Erhält der Beamte in den Fällen des Absatzes 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendung gering ist.

 

(5) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach § 114 unberührt.

 

(6)[2] Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 und 5 entsprechend, soweit eine Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.
[2] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge