(1) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

 

1.

Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,

 

2.

Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren,

wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. 3§ 78 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

(2) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen.

 

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt oder ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

 

(4) 1Während der Zeit der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

 

(5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

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