1Beurlaubungen nach den §§ 79 und 80 sowie Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. 2Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer nach Satz 1 zulassen, insbesondere wenn

 

1.

der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren, oder

 

2.

die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient.

3Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren. 4Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz I Nummer 2 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

[1] § 81 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

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