1Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. 2Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.

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