(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.

 

(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

 

1.

als Vorbildung

 

a)

die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

 

b)

die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder

 

c)

[1]eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder

 

d[2] [Bis 09.04.2024: c] )

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

 

(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:

 

1.

als Vorbildung

 

a)

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

 

b)

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder

 

c)

ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

 

(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:

 

1.

als Vorbildung

 

a)

ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder

 

b)

ein gleichwertiger Abschluss

und

 

2.

als sonstige Voraussetzung

 

a)

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

 

b)

eine hauptberufliche Tätigkeit.

[1] Buchst. c) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.04.2024.

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