Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 2 Ca 3701/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 AZR 340/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21.04.1999 – 2 Ca 3701/98 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 09.12.1998 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.1998 nicht zum 29.02.1999, sondern erst zum 31.03.1999 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin am 09.12.1998. Im Übrigen trägt die Klägerin 9/10, die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten.

Die Klägerin war seit 01.02.1971 bei der Beklagten bzw. ihrem Funktionsvorgänger zuletzt als Altenpflegerin im Altenpflegeheim O. mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.893,62 DM beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der BAT-O Anwendung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 30.07.1998 (Bl. 5 d. A.) zum 28.02.1999. Sie stützt die Kündigung auf den Verdacht, die Klägerin habe unberechtigt Geld vom Konto einer Heimbewohnerin sich angeeignet.

Gegen die ihr am 31.07.1998 zugegangene Kündigung hat die Klägerin durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.08.1998 Kündigungsschutzklage erheben lassen. Diese Klage ist in den Diensträumen des Arbeitsgerichts Magdeburg am 24.08.1998 eingegangen und mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen worden.

Die Parteien hatten bereits zuvor vor dem Arbeitsgericht Magdeburg zum Geschäftszeichen 2 Ca 2305/98 einen Kündigungsschutzrechtsstreit betreffend eine Kündigung der Beklagten vom 06.05.1998 geführt. Nachdem die Beklagte auf Grund möglicher Formfehler diese Kündigung wieder „zurückgenommen” hatte, erklärte die Klägerin hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit erhobenen Kündigungsschutz- sowie Feststellungsklage am 17.07.1998 Klagrücknahme.

Die Beklagte sprach sodann die hier streitgegenständliche Kündigung als Verdachtskündigung aus. Den Verdacht leitete die Beklagte aus folgendem Sachverhalt ab: Am 05.03.1998 informierte die Erbin der am 03.01.1997 verstorbenen Heimbewohnerin W. die Heimleitung der Beklagten darüber, dass am Todestag der Frau W. von deren Konto 4.000,00 DM der Scheck abgehoben worden seien. Nach weiteren Recherchen bei der kontoführenden Bank stellte sich heraus, dass der Scheck durch die Klägerin am 03.01.1997 eingelöst worden war. Die Beklagte führte daraufhin mit der Klägerin am 11.03. und auch am 12.03.1998 Gespräche zur Aufklärung dieses Sachverhalts. Die Klägerin räumte dabei ein, den Scheck über 4.000,00 DM eingelöst und das Geld für sich behalten zu haben, wies aber weiter daraufhin, dass es sich hierbei um die Rückzahlung eines der Frau W. gewährten Darlehens gehandelt habe. Sie habe, weil sie Anfang Dezember 1996 keine Zeit gehabt habe für Frau W. einen Scheck einzulösen, dieser 4.000,00 DM aus ihren Ersparnissen in bar übergeben mit der Abrede, zu einem späteren Zeitpunkt das Geld per Scheck von dem Konto der Frau W. abzuheben und als Rückzahlung des gewährten Betrages einzubehalten.

Die Beklagte erachtete diese Einlassung insbesondere auch wegen zeitlicher Unstimmigkeiten, Frau W. befand sich Anfang Dezember 1996 bereits im Krankenhaus, für nicht glaubwürdig und entschloss sich, eine ordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Hierzu hörte sie mit Schreiben vom 08.07.1998 (Bl. 38 d. A.) den in ihrer Dienststelle existierenden Personalrat an. Dieser stimmte am 22.07.1998 (Bl. 42 d. A.) der beabsichtigten Kündigung zu.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitbefangene Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 KSchG sowie wegen Verstoßes gegen §§ 67 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA rechtsunwirksam.

Gegen die im Termin am 09.12.1998 säumige Klägerin ist auf Antrag der Beklagten klagabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses, ihr am 14.12.1998 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 18.12.1998 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. das Versäumnisurteil vom 09.12.1998 wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.1998 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, auf Grund des ermittelten Sachverhaltes sei von einem dringenden Verdacht dahingehend auszugeben, dass die Klägerin 4.000,00 DM widerrechtlich vom Konto der verstorbenen Heimbewohnerin abgeholt und einbehalten habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.04.1999 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 09.12.1998 auf...

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