(1)[1] 1Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:

 

1.

Einstellung und Eingruppierung,

 

2.

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,

 

3.

Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,

 

4.

Versetzung,

 

5.

anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,

 

6.

Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

 

7.

Zuweisung für mehr als drei Monate,

 

8.

Personalgestellung,

 

9.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

 

10.

Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,

 

11.

Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,

 

12.

Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,

 

13.

Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

2Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

Bis 31.08.2019:

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mit:

1.

Einstellung und Eingruppierung,

2.

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Höhergruppierung,

3.

Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung,

4.

Versetzung,

5.

anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,

6.

Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

7.

Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8.

Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und Kündigung während der Probezeit,

9.

Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

10.

Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,

11.

Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.

2Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

 

(2) 1Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat zu hören. 2Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 4Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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