Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Die Betriebsparteien können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung - hier über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei "Abmahnungen" - deren Nachwirkung für den Fall einer Kündigung vereinbaren. Das kann zu einer Perpetuierung der Betriebsvereinbarung führen, falls eine Betriebspartei zu deren Änderung nicht bereit ist. Eine Einigung der Betriebsparteien über die Änderung oder Aufhebung dieser Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann im Verfahren vor der Einigungsstelle iSd §§ 87 Abs 2, 76 Abs 6 BetrVG herbeigeführt werden, wenn sie über die bloße Vereinbarung der Nachwirkung hinaus weitere Anhaltspunkte dafür enthält, daß die Betriebsparteien sie insgesamt wie eine Vereinbarung über mitbestimmungspflichtige Regelungstatbestände behandeln wollten.
Normenkette
BetrVG §§ 88, 77 Abs. 6, § 76 Abs. 6, § 87 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 25.04.1995; Aktenzeichen 11 BV 26/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 444323 |
Bibliothek, BAG (LT1) |
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung, Nr 3 (LT1) |
NZA-RR 1997, 213 (L1) |
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