Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 19.11.2000; Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 9 AZR 261/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.11.2000 – Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des tariflichen Urlaubsanspruches für Vollzeitarbeitnehmer bezogen auf das Kalenderjahr 1998 bei schwankender Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage im Bereich des saarländischen Einzelhandels.

Der Kläger und Berufungskläger ist am –1950 geboren. Er ist seit 1971 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten, einem Unternehmen des saarländischen Einzelhandels, beschäftigt. Er hat dort die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden inne und ist freigestellt i.S.d. § 38 BetrVG. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifbestimmungen des saarländischen Einzelhandels, namentlich der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im saarländischen Einzelhandel vom 19.09.1996, gültig ab dem 01.11.1996 und ab dem gleichen Datum auch für allgemeinverbindlich erklärt, Anwendung. In dem dortigen § 13 Abs. 4 ist zum Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt:

Der Urlaub beträgt:

Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 32 Werktage oder 27 Arbeitstage

  • nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 34 Werktage oder 29 Arbeitstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage oder 30 Arbeitstage.

In § 7 Abs. 1 des Manteltarifvertrages ist die wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf 37,5 Stunden festgeschrieben.

Für die Arbeitszeitverteilung auf die Werktage einer Woche des vollzeitig beschäftigten Klägers sind die jeweiligen Betriebsvereinbarungen zwischen dem bei der Beklagten und Berufungsbeklagten gebildeten Betriebsrat und ihr zur Jahresarbeitszeit maßgeblich. Insoweit kann auf die Betriebsvereinbarung für das Jahr 1995 vom 05.01.1995 (Bl. 13/14 d.A.), für das Jahr 1996 vom 17.04.1996 (vgl. Bl. 15/16 d.A.) sowie für das Jahr 1997 vom 20.08.1997 (vgl. Bl. 19-24 d.A.) Bezug genommen werden. Der Kläger unterfällt dem dort genannten Arbeitszeitmodell 3, danach ist die Arbeitszeit im Zweischichtsystem Früh- und Spätschicht geregelt für den Zeitraum Januar bis November

2-Schicht-System (Früh-/Spätschicht) vonJanuar – November

Woche

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

1

F

2

F

3

F

4

F

F

Kläger arbeitet in Woche 1 bis 3 an 5 Tagen pro Woche

und in Woche 4 an 4 Tagen pro Woche.

Der Kläger arbeitet somit in einem roulierenden System, welches sich nach Ablauf von vier Wochen wiederholt, dergestalt, dass in den ersten drei Wochen an fünf Tagen in der Woche Arbeitsleistung zu erbringen ist und in der vierten Woche nur an vier Tagen. Insoweit werden auf das Jahr bezogen, bis auf die letzten vier Wochen, 48 Wochen lang die Arbeitstage des Klägers nach diesem roulierenden Plan vorgenommen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass er in den 48 Wochen in jeder vierten Woche statt einem freien Rolltag zwei freie Tage hat. Anders ausgedrückt, der Kläger erhält 12 zusätzliche freie Tage.

Für den Dezember eines Jahres gilt dann

2-Schicht-System (Früh-/Spätschicht) imDezember

Woche

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

1

F

2

F

3

F

4

F

Kläger arbeitet in Woche 1 bis 4 an 5 Tagen pro Woche.

Dies bedeutet, dass der Kläger in den letzten vier Wochen des Jahres in allen vier Wochen jeweils fünf Arbeitstage zu erbringen hat.

Das Arbeitszeitmodell 1 dieser Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 22 d.A.) sieht vor, dass für die Monate Januar bis November regelmäßig nur an vier Tagen in der Woche Arbeitsleistung abgefordert wird, wohingegen im Dezember an fünf Tagen pro Woche gearbeitet werden soll. Hinsichtlich der Urlaubsregelung hat die Beklagte und Berufungsbeklagte für das Kalenderjahr 1998 in einem Schreiben vom 09. Dezember 1997 (vgl. Bl. 8 – 10 d.A.) nachfolgende Festlegungen getroffen:

Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde darin Einigkeit erzielt, dass der Urlaubsanspruch für vollbeschäftigte Mitarbeiter, die nicht in einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden – entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts – nach folgender Formel berechnet wird:

Auf dem Bruchstrich Urlaubsanspruch in Werktagen mal Arbeitstage pro Jahr, unter dem Bruchstrich 313 Werktage pro Jahr.

Die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr wird je Arbeitszeitmodell errechnet, in dem von den 313 Werktagen pro Jahr die durchschnittliche Anzahl der Freizeittage subtrahiert wird.

Hinsichtlich des Zustandekommens der 313 Werktage besteht zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend, dass dies Ergebnis nachfolgender Berechnung ist:

52 Wochen mal 6 Werktage = 312 Werktage plus 1 Überhangtag. Dies ergibt sich aus einer Kontrollrechnung, dass 52 Wochen mit 7 Kalendertagen multipliziert 364 Kalendertage ergeben, das Jahr mit Ausnahme eines Schaltjahres jedoch 365 Kalendertage hat, so dass noch ein Überhangtag entsteht.

Konkret hat die Beklagte und Berufungsbeklagte dem Kläger und Berufungskläger als über ...

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