Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufwand des Betriebsrates. Telefon. Erreichbarkeit der Mitarbeiter. Vornahme einer Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum notwendigen, vom Arbeitgeber zu stellenden Sachaufwand gehört ohne die Darlegung besonderer Umstände nicht die Bereitstellung von Telefonanlagen, die es ermöglichen, alle Filialen eines Drogeriemarktes im Filialsystem vom Betriebsrat aus telefonisch zu erreichen, wenn der Betriebsrat seinerseits von allen Filialen aus angerufen werden kann.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 22.01.1997; Aktenzeichen 4 BV 32/96)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 09.06.1999; Aktenzeichen 7 ABR 66/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen denBeschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 22.01.1997 – 4 BV 32/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte im Filialsystem. Die Antragsteller sind zuständig für jeweils mehrere Filialen, der Betriebsrat Bezirk W. für 18 Filialen, der Betriebsrat Bezirk T. für 19 Filialen.

Zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen wurde ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossen. Zur Ergänzung dieses Tarifvertrages wurde am 07.04.1995 ein weiterer Tarifvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft HBV abgeschlossen. Wegen des Inhalts insgesamt wird auf die Ablichtung in der Verfahrensakte (S. 11–14) Bezug genommen. Unter dem Abschnitt „Sachaufwand des Betriebsrates” findet sich wörtlich folgende Regelung:

2.2 In den Verkaufsstellen des Betriebsratsvorsitzenden und stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sind Telefone installiert, die sicherstellen, daß diese Telefonapparate von allen Verkaufsstellen angerufen werden können.

„In 2.1 Abs. 3 heißt es wörtlich:

Zu den für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmitteln gehören 2 Telefone mit Amtsleitungen.”

Diese Telefone sind mit Amtsleitungen zur Verfügung gestellt.

Die einzelnen Verkaufsfilialen haben jeweils ebenfalls Telefonapparate, die ausweislich einer Bestätigung der Deutschen Telekom vom 07.05.1997 durch eine besondere technische Schaltungsart in der jeweiligen Vermittlungsstelle nur „gehend” geschaltet sind. Die Telefonanschlüsse sind ausweislich dieser Bescheinigung nicht anrufbar, selbst wenn die entsprechende Rufnummer bekannt wäre. Die Telefonapparate sind weiter so geschaltet, daß die Mitarbeiter, die von diesen Anschlüssen aus telefonieren, jeweils nur eine beschränkte Anzahl von Nummern anrufen können, darunter auch die des Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertreters.

Mit der Begründung, der Betriebsrat müsse die Möglichkeit haben, diese Telefonanschlüsse der einzelnen Verkaufsstellen jederzeit von sich aus anzurufen, haben die Betriebsräte das anhängige Beschlußverfahren eingeleitet. Sie haben die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin mache es den Betriebsräten unmöglich, die von ihnen vertretenen Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz zu betriebsüblicher Arbeitszeit zu erreichen. Dies sei ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Schon zur Wahrung allgemeiner Aufgaben sei es erforderlich, bisweilen Kontakt mit den zu vertretenden Arbeitnehmerinnen aufzunehmen.

Die Antragsteller haben beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellern zu ermöglichen, die in ihrem jeweiligen Bereich liegenden Filialen über das vorhandene Telefon zu erreichen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung dargelegt, mit dem Tarifvertrag vom 07.04.1995 sei eine abschließende Regelung der Sachmittelfrage getroffen worden. Im übrigen sei es für die Geschäftsführung des Betriebsrates nicht erforderlich, sämtliche Mitarbeiter jederzeit telefonisch erreichen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Beschluß des Arbeitsgerichts Trier vom 22.08.1997 – 4 BV 32/96 – Bezug genommen.

In diesem Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Es hat zunächst ausgeführt, nach seiner Auffassung sei der Antrag unzulässig weil zu unbestimmt. Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt würde, daß er zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages käme, wäre er unbegründet. Die Betriebsräte hätten nichts dafür vorgetragen, weshalb die von der Antragsgegnerin eingeräumte Kontaktaufnahmemöglichkeit den Bedürfnissen ihrer täglichen Betriebsratsarbeit nicht gerecht würde. Um eine entsprechende Erforderlichkeit zu begründen, hätte mindestens geschildert werden müssen, warum die derzeitige Praxis den Anforderungen einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebsratsarbeit nicht genüge. Zu berücksichtigen sei insbesondere, daß der auf Bezirksebene gebildete Betriebsrat eine pauschale Freistellung von zwei Vollzeit-Arbeitstagen, d.h. mindestens 15 Stunden wöchentlich, erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Gegen die den Betriebsräten am 04.03.1997 zugestellte E...

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