Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Einstufung

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1634/98 H)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 02.12.1999 Gz.: 2 Ca 1634/98 H in Nr. I und II abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der 1. Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach BAT.

Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 16.06.1988 seit dem 01.10.1988 bei dem beklagten Bezirk als Erzieher in der Tätigkeit eines Sozialpädagogen beschäftigt und wird im Bezirkskrankenhaus Rehau eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls nach dem Arbeitsvertrag der BAT in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung nebst Sonderregelungen Anwendung.

Der Kläger absolvierte in dem Zeitraum von 1992 bis zur Erstellung des Zertifikats der Deutschen Gesellschaft für Transaktionsanalyse e.V. vom 20.11.1999 eine Zusatzausbildung in Transaktionsanalyse im Anwendungsfeld Psychotherapie. Mit Vertrag vom 20.04.1995 zwischen dem Beklagten und der LVA Ober- und Mittelfranken und den bayerischen Krankenkassen wurden psychotherapeutische ambulante Behandlungen anerkannt. Mit Schreiben vom 12.12.1996 begehrte der Kläger seine Höhergruppierung ab 01.12.1996. Der Beklagte lehnte eine Höhergruppierung ab. Die Feststellung der Verpflichtung, Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen, ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er führe mit Legitimation des ärztlichen Direktors der Bezirksklinik R. psychotherapeutische Behandlungen im stationären und ambulanten Bereich durch. Der ärztliche Direktor habe ihm auf Grund seiner im Jahre 1995 bereits fortgeschrittenen Psychotherapieausbildung die erworbene fachliche Kompetenz zur Durchführung von Heilbehandlungen bestätigt und ihm die Ausübung dieses Aufgabenbereiches in der stationären und ambulanten Arbeit mit Suchtkranken übertragen. Die üblicherweise im Psychotherapeutischen Bereich tätigen Psychologen würden in seinem Arbeitsbereich lediglich zu Testungen herangezogen.

Er berate die Patienten der Bezirksklinik über die Möglichkeit oder die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen zur Behandlung ihrer Sucht. Er entscheide zusammen mit den Patienten, welche therapeutischen Maßnahmen infrage kämen. Die von ihm durchgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen würden von der. Rentenversicherung und den bayerischen Krankenkassen als Behandlung anerkannt. Zu seiner Aufgabe gehöre auch die sozialpädagogisch unterstützte Begleitung des Patienten bei Klärung finanzieller, materieller, sozialer und beruflicher Angelegenheiten mit entsprechenden administrativen Tätigkeiten. Hätten die Suchtkranken eingesehen, dass eine weitergehende therapeutische Behandlung nach dem stationären Aufenthalt erforderlich sei, beginne die Behandlungsmaßnahme. Diese beinhalteten therapeutische Gespräche mit dem Ziel, beim Patienten persönliche Veränderungsprozesse einzuleiten, um sich von der Sucht befreien und die Fähigkeit entwickeln zu können, ein gesundes, abstinentes Leben zu führen. Beratung und Behandlung seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten und hätten fließende Übergänge. Wenn sich der Patient entschieden habe, über die Entgiftungsmaßnahme hinaus weiterbehandelt zu werden, rücke die psychotherapeutische Behandlung in den Vordergrund. Diese Behandlung werde von ihm durchgeführt. Der wesentliche Inhalt der Behandlung sei das Erstellen einer psychopathologischen Diagnostik, therapeutische Einzel- und Gruppengespräche, Klärung der Therapiefähigkeit und Antragstellung bei den zuständigen Kostenträgern. Ihm obliege die Entscheidung, welche therapeutischen Maßnahmen indiziert seien. Seine Entscheidung werde von den Rentenversicherungsträgern akzeptiert. Er übernehme auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit einer derartigen Maßnahme. Die therapeutische Tätigkeit bilde den Schwerpunkt seiner Arbeit und betrage mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.1996 nach der Vergütungsgruppe III des BAT – Sozial- und Erziehungsdienst – einzugruppieren und zu bezahlen und den sich ergebenden Nettodifferenzbetrag mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt.

Er hat vorgetragen, der Kläger sei entsprechend seinem Arbeitsvertrag als Sozialarbeiter eingesetzt und nicht für die therapeutische Behandlung der Patienten zuständig. Er sei nur im Bereich ambulanter Behandlung therapeutisch tätig.

Das Arbeitsgericht Bayreuth, Kammer Hof, hat mit Endurteil vom 02.12.1999 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gesteigerte Qualifikation könne sich aus besonderen Spezialkenntnissen ergeb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge