Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 691/01

 

Leitsatz (amtlich)

Sonstige giftige Stoffe nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 und 11 TV-Zusatzurlaub sind auch gesundheitsschädliche Stoffe.

 

Normenkette

MTArb § 49 i. V. m. TV über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten (§ 1 Abs. 1 Ziff. 10 und 11 u. Abs. 2)

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Entscheidung vom 20.12.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1357/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 9 AZR 691/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 29.11.2000 – 1 Ca 1357/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 1997 Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub gemäß § 49 MTArb i.V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten deshalb hat, weil er mit giftigen Stoffen arbeitet.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1997 bei dem in als Maler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Der Kläger ist in die Lohngruppe 6 a eingruppiert.

Bis einschließlich 1996 erhielt der Kläger nach § 49 MTArb jeweils drei Tage Zusatzurlaub nach dem Tarifvertrag über den Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten vom 26.07.1960 (TV-Zusatzurlaub). Für das Jahr 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.04.1998 auf Gewährung von drei Tagen Zusatzurlaub mit Schreiben vom 27.05.1998 ab.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten für das Jahr 1997 die drei Tage Zusatzurlaub begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, unter dem Begriff gesundheitsschädliche Stoffe i. S. des Tarifvertrages Zusatzurlaub seien auch sonstige giftige Stoffe zu verstehen.

Der Kläager hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3 Tage Zusatzurlaub gemäß § 49 MTArb i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten vom 26.07.1990 zu gewähren

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass"sonstige giftige Stoffe"i. S. des TV-Zusatzurlaubs nicht die mit Xn gekennzeichneten gesundheitsschädliche Stoffe seien.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass die vom Kläger für die Zeit vom 22.09.1999 bis 19.10.1999 gefertigten Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten als repräsentativ auch für die Zusatzurlaubsanspruch 1997 anzusehen seien. Insoweit wird auf das Protokoll des Arbeitsgerichts vom 29.11.2000 (Bl. 322 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 3 Tage Zusatzurlaub gemäß § 49 MTArb i. V. m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten vom 26.07.1960 zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 690,00 DM festgesetzt. Die Berufung hat es zugelassen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die drei Zusatzurlaubstage für das Jahr 1997 folge aus § 49 Abs. 1 MTArb i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 u. 11 und Ziff. 2 des TV-Zusatzurlaub. Danach erhielten Arbeiter, die unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeiteten, sofern diese Arbeiten während des Urlaubsjahres mindestens 6 Monate überwiegend verrichtet würden, einen Anspruch auf Zusatzurlaub, wobei nach Ziff. 10 TV-Zusatzurlaub das Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern und nach Ziffer 11 der Spritzen mit Blei-, oder Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen gehöre, wenn der Arbeiter sich im gleichen Raum wie das Spritzgut befinde oder in einem anderen Raum, indem er der Einwirkung von Spritznebel nicht völlig entzogen sei. Nach der Gefahrenstoffverordnung werde zwischen sehr giftigen Giften, giftigen und mindergiftigen Stoffen unterschieden. Diese drei Begriffe seien auch im Chemikaliengesetz vom 16.09.1980 enthalten. Das Chemikaliengesetz sei am 15.07.1994 dahingehend geändert worden, dass das Wort „mindergiftig” durch das Wort „gesundheitsschädlich” ersetzt worden sei. Dabei habe sich weder die Definition, noch die Einteilung in den Grad der Giftigkeit und auch die Kennzeichnung Xn nicht geändert. Auch gesundheitsschädliche Stoffe seien giftige Stoffe, da sie bei Einatmung, Verschlucken oder der Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen könnten. Eine Beschränkung des Zusatzurlaubes dahingehend, dass mindestens die Giftigkeit von Blei- oder Nitrofarben erreicht werden müsse, sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Da der Kläger auch das Merkmal des Arbeitens in engen und geschlossenen Räumen unter Einwirkung von Sprühnebel erfülle, bestehe der Anspruch auf den Zusatzurlaub.

Gegen dieses ihr am 22.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.01.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 19.03.2001 begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, der Anspruch auf den Zusatzurlaub besteh...

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