Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeanspruch eines Auszubildenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme einer Auszubildenden nach bestandener Abschlußprüfung hat unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen. Geschieht dies nicht, hat die (ehemalige) Auszubildende gegen den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der auch im Wege der Naturalrestitution durch Beschäftigung für die Dauer von 6 Monaten ab einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden kann.

2. Die Übernahmeverpflichtung bezieht sich auf die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Ziffer 3.2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung in der Metallindustrie) angeboten werden.

3. Liegt die Zustimmung des Betriebsrates nicht vor, können die Zustimmungsverweigerungsgründe nicht in dem Rechtsstreit über den individualrechtlichen Übernahmeanspruch geprüft werden.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 249 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 16.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 538/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446050

BB 1995, 2378

BB 1995, 2378 (red. Leitsatz 1-4)

DB 1995, 2482-2483 (Gründe)

EzB BetrVG § 78a, Nr 60 (Leitsatz 1-3)

EzB TVG § 4, Nr 39 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

RzK, IV 3d Nr 5 (Leitsatz 1-3)

ArbuR 1995, 467 (Gründe)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1-3 und Gründe)

EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch, Nr 6 (Leitsatz 1-3)

LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch, Nr 3 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

NZA-RR 1996, 297-300 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

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