Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Entfristungsklage. § 1 I BeschFG 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn für die Letztbefristung des Arbeitsvertrags ein Sachgrund vereinbart ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Entfristungsklage den Rechtfertigungsgrund des § 1 I BeschFG 1996 nachschieben.

 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 03.03.2000; Aktenzeichen 3 Ca 421/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 7 AZR 241/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.03.2000 – 3 Ca 421/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 27.07.1999 eingereichten Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am … geborene Kläger trat am 01.10.1985 in die Dienste der G. und war seit dem als Dipl.-Chemiker in deren Institut für Tieflagerung in B. beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf Grund befristeter Arbeitsverträge.

Auf Grund des Arbeitsvertrags vom 19./27.09.1985 wurde der Kläger, gestützt auf § 1 BeschFG 1985 für die Zeit vom 01.10.1985 bis 31.03.1987 angestellt (Bl. 9 d.A.). Mit Arbeitsvertrag vom 01./05.12.1986 wurde der Vertrag bis zum Projektende FE-Nr. 77289, längstens jedoch bis zum 30.06.1989 verlängert (Bl. 10 d.A.). Auf Grund eines neuen Arbeitsvertrags vom 28.09./05.10.1988 erfolgte die Beschäftigung des Klägers ab 01.10.1988 bis zum Projektende FE-Nr. 77339, längstens bis zum 31.12.1992 (Bl. 11 d.A.). Mit Vertrag vom 25.06.1992 wurde der Kläger zum 01.07.1992 vom Projekt FE-Nr. 77339 in das Projekt FE-Nr. 77336 versetzt und der bestehende Arbeitsvertrag bis zum Projektende, längstens bis zum 28.02.1995 verlängert (Bl. 12 d.A.). Mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 21./23.02.1995 wurde der Vertrag bis zum Projektende der Projekte zum Themenbereich Chemieabfälle, längstens jedoch bis zum 28.02.1998 verlängert (Bl. 13 d.A.).

Zum 01.07.1995 übernahm die Beklagte die beiden Forschungsbereiche des Instituts für Tieflagerung von der G.. Die Beklagte hat ein Stammkapital von 52.000,00 DM. Das Stammkapital halten die Bundesrepublik Deutschland zu 46,15 % und die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern zu je 3,84 %. Das restliche Stammkapital halten verschiedene technische Überwachungsvereine und eine Versicherung. Die Beklagte wird von der öffentlichen Hand nicht originär institutionell gefördert. Vielmehr wirbt sie die für den Betrieb und die Investitionen erforderlichen Mittel durch Gutachteraufträge und sonstige Tätigkeiten insbesondere für ihre Gesellschafter ein.

Die Beklagte hat am 12.12.1985 mit dem Betriebsrat ihres K. Betriebes eine Betriebsvereinbarung geschlossen (Bl. 79 ff. d.A.). Nach Nr. 2.4 der Betriebsvereinbarung werden Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Daneben können gemäß Nr. 2.5 der Betriebsvereinbarung in begründeten Ausnahme fällen mit Zustimmung des Betriebsrates befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Am 28.06.1995 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat B. zum 01.07.1995 eine Betriebsvereinbarung, mit der unter anderen die Betriebsvereinbarung vom 12.12.1985 in Bezug genommen wurde (Bl. 76 ff. d.A.).

Mit dem Kläger schloss die Beklagte am 12.06.1995 einen Arbeitsvertrag, nachdem er vom 01.07.1995 bis zum 28.02.1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Betrieb B. beschäftigt wurde (Bl. 15 ff. d.A.). Am 02.12.1997 vereinbarten die Parteien, das bestehende Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 12.06.1995 über den 28.02.1998 bis zum 31.07.1999 zu verlängern, wobei die Vertragsverlängerung für die begrenzte Dauer im Projekt Abfalluntersuchungsmethoden (Projekt Nr. 77033) erfolgen sollte (Bl. 19 d.A.). Auf Grund der Anhörung vom 02.12.1997 stimmte der Betriebsrat am 09.12.1997 der befristeten Verlängerung zu (Bl. 138 d.A.).

Die Forschungsbereiche in B. befassen sich mit der Untersuchung von Lagerungsmöglichkeiten radioaktiver Stoffe und chemisch-toxischer Abfälle in Salzstöcken. Die Tätigkeit des Klägers bestand im Wesentlichen in der Untersuchung chemischer Vorgänge innerhalb von Salzstöcken, in der Untersuchung chemischer Reaktionen chemisch-toxischer Abfälle mit dem Salz der Salzstöcke und Wasser und der Entwicklung standardisierter Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Langzeitverhaltens von Abfällen in Salzstöcken. Dem letzten Projekt Nr. 77033 lag der Forschungs- und Entwicklungsvertrag vom 09./11.09.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Forschungszentrum Ka… und der Beklagten zugrunde (Bl. 51 ff. d.A.). Gegenstand war für die Zeit vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1999 die „Erweiterung und Übertragung von Untersuchungsmethoden für die untertägige Einbringung von Abfällen – Realitätsnahe Untersuchungsmethoden zur Bestimmung des Langzeitverhaltens”. Von insgesamt 1.650,94 zu berücksichtigenden Arbeitsstunden erbrachte der Kläger auf die...

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