Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit nach dem Blockmodell

 

Leitsatz (amtlich)

Ist Altersteilzeit nach dem Blockmodell vereinbart, besteht für eine Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes kein betriebsbedingter Kündigungsgrund, wenn der Arbeitsplatz in der Freistellungsphase wegfällt. Dies gilt auch für Kündigungen im Insolvenzverfahren

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; InsO §§ 108, 113

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 31.01.2001; Aktenzeichen 2 Ca 571/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.01.2001, 2 Ca 571/00, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 24.000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 20.09.2000 zum 31.12.2000 nicht beendet worden ist. Der Kläger macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend vor allem mit der Begründung, aufgrund der vereinbarten Block-Altersteilzeit habe er ab 01.01.2001 nicht arbeiten müssen.

Der 1940 geborene Kläger war seit September 1964 bei der Schuldnerin tätig, seit Januar 1986 als Niederlassungsleiter der Niederlassung H.. Am 01.05.2000 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 28.07.2000 beschloss die Gläubigerversammlung die Einstellung des Geschäftsbetriebes, am 05.09.2000 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich zur Durchführung der Schließung, insbesondere der Niederlassungen. Danach war die Niederlassung H. zum 31.10.2000 zur Schließung vorgesehen. Der Betriebsvereinbarung war beigefügt als Anlage eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer.

Auf den Inhalt des Interessenausgleichs, Bl. 24 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Im Oktober 1999 schlossen die Schuldnerin und der Kläger mit Wirkung zum 01.11.1999 einen Vertrag über Altersteilzeit, der ein Jahr Vollarbeit und ein Jahr Freistellungsphase vorsieht und ein Arbeitsentgeld in Höhe von mindestens 80 % des Nettovollzeitarbeitsentgelts. In § 7 des Altersteilzeitvertrages ist bestimmt:

  1. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen nach § 5 ruht während der Zeit, in der Herr E. über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV überschreitet.
  2. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen erlischt, wenn die Gesamtruhenszeit einen Zeitraum von 150 Tagen überschreitet. Mehrere Ruhenszeiten werden zusammengezählt.

Gemäß § 12 des Vertrages bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Schriftform.

Der Kläger war mit verminderter Altersteilzeitvergütung ab 01.11.1999 in Vollzeit beschäftigt, er erhielt Insolvenzgeld entsprechend der Höhe der Altersteilzeitvergütung. Ab 01.07.2000 bis 31.12.2000 zahlte der Beklagte Vollzeitarbeitsvergütung zu 100 %, der Kläger arbeitete bis Ende Dezember 2000.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam, weil eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung ab 01.11.2000 aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung nicht mehr bestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 20.09.2000 zum 31.12.2000 nicht beendet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, wegen Stilllegung der Niederlassung H. sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen, die Kündigung sei damit begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe trotz Altersteilzeit durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden können wie jeder andere Arbeitsvertrag auch.

Das Arbeitsgericht hat nach Klageantrag erkannt. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Beklagte vor, gemäß § 113 Insolvenzordnung sei er berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis mit Drei-Monats-Frist zu kündigen, und zwar auch dann, wenn die Kündigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der Nichterfüllung des Altersteilzeitvertrages müsse der Kläger auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden. Im Übrigen bestehe für den Insolvenzverwalter die Verpflichtung, finanzielle Belastungen der Masse aus der Fortführung von Arbeitsverhältnissen zu reduzieren. Dies begründe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung, dass der Kläger entsprechend seiner Darlegungs- und Beweislast aus § 125 Insolvenzordnung nicht widerlegt habe. Für die Zeit ab 01.07.2000 hätten er (der Beklagte) und der Kläger die Vereinbarung getroffen, dass fortan für die Arbeitsleistung die volle Vergütung gezahlt werden solle. Damit sei das bisherige Altersteilzeitverhältnis in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt worden, im Übrigen habe der Insolvenzverwalter damit sein Wahlrecht nach § 103 Insolvenz Ordnung ausgeübt. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungs...

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