Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung;. BAT § 25. NBG § 82

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwaltungsvorschriften für das Beziehen einer Dienstwohnung eines Hausmeisters gelten nicht für die Frage, ob nach Beziehen der Wohnung eine dauerhafte Wohnpflicht besteht.

Einziges Kriterium für die Prüfung der Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung ist das Vorliegen einer besonderen Härte auf Seiten des Arbeitnehmers.

Im Falle des Vorliegens einer besonderen Härte steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu, die Dienstwohnung bewohnen zu müssen.

 

Normenkette

BAT § 25; NBG § 82

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Entscheidung vom 24.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 640/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 24.05.2000, Az. 2 Ca 640/99, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Willenserklärung abzugeben:

Ich entpflichte hiermit den Kläger, weiterhin die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum L., über den 31.03.2000 hinaus bewohnen zu müssen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage die Entbindung von der Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung.

Der am … geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.02.1977 bei dem Beklagten als Schulhausmeister für das Berufsbildungszentrum L. (BBS), dessen Träger der Beklagte ist, beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 27.01.1977, in dem u. a. vereinbart ist, dass auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung findet. Ferner ist in § 6 u. a. vereinbart:

„Nach Fertigstellung ist die Dienstwohnung im Berufsbildungszentrum zu beziehen.”

Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf diesen (Blatt 6/7 d. A.) verwiesen.

Mit Verfügung vom 03.06.1981 erfolgte gegenüber dem Kläger die Zuweisung der Dienstwohnung. Diese erfolgte auf der Grundlage der Dienstwohnungsvorschriften des Niedersächsischen Finanzministers vom 25.08.1971 und den dazu ergangenen Änderungen i. V. m. den Mietrichtlinien für Landeswohnungen gemäß Runderlass vom 24.04.1979. Wegen des Inhalts der Verfügung im Übrigen wird auf diese (Blatt 26/27 d. A.) verwiesen.

Wegen des Inhalts der genannten Vorschriften wird auf diese (Blatt 68 bis 77 d. A.) verwiesen.

Durch Runderlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 26.03.1996 wurden neue allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Landesdienstwohnungen erlassen. Insoweit wird auf diesen nebst Anlage (Blatt 76 bis 77 d. A.) verwiesen.

Der Kläger bezog am 10.06.1981 die Dienstwohnung in der Be… in L., die sich direkt auf dem Schulgelände befindet, das in sich sehr weitläufig ist.

Der Baubereich der BBS war und ist als Gewerbegebiet ausgewiesen.

Die Dienstwohnung des Klägers befindet sich an einer Kreuzung mit der Straße „S. Weg”. Auf der Seite des Berufsbildungszentrums existiert in unmittelbarer Nähe keine weitere Bebauung, dieses befindet sich vielmehr in einem Grüngürtel. Auf der dem Berufsbildungszentrum gegenüberliegenden Seite des „S. Weges” findet sich ebenfalls Waldgebiet, wobei schräg gegenüber der Dienstwohnung des Klägers in diesem Bereich der Sportplatz des VFB L. beheimatet ist. Die Entfernung zwischen dem Sportplatz und der Dienstwohnung des Klägers beträgt ca. 200 bis 300 m. Der VFB L. ist ein Fußball-Amateurverein.

Jenseits der anderen Straße, an der die Dienstwohnung liegt, sind verschiedene gewerbliche Unternehmen angesiedelt.

In einer Entfernung von ca. 800 m wird am „S. Weg” die Diskothek „J.” seit dem 06.10.1989 betrieben. Hierbei handelt es sich um eine Großraumdiskothek die regelmäßig mittwochs, freitags und samstags geöffnet ist.

Insbesondere in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag herrscht bezüglich der An- und Abfahrt zu der Diskothek ein überproportional starker Straßenverkehr. Über die Straße „S. Weg” ist ein regelmäßiger Zustrom von Gästen der Diskothek und ab ca. 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr ein stark abfließender Verkehr festzustellen, und zwar von Kraftfahrzeugen, Fahrradfahrern und Fußgängergruppen. Auf Grund der Altersstruktur der Verkehrsteilnehmer liegt eine höhere Lärmbelastung als bei einer sonstigen viel befahrenen Straße im Stadtgebiet vor. In diesen Nächten gehen ca. 200 Personen an der Wohnung des Klägers vorbei, teilweise sind diese Personen angetrunken, teilweise gibt es kleinere Auseinandersetzungen. Die Personen unterhalten sich lautstark.

Teilweise fahren über 280 PKW an der Dienstwohnung des Klägers in diesen Nächten vorbei, teilweise mit lautem Gehupe. Insoweit wird auf das Protokoll des Klägers für die Zeit vom 19.11. bis 05.12.1999 sowie auf das Protokoll vom 18.03.2000 inklusive des folgenden Wochenendes (Blatt 8 bis 10 sowie Blatt 60 d. A.) Bezug genommen.

Auf dem Sportplatz des VFB L. finden während der Saison samstags und sonntags Fußballspiele statt. Während der Som...

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