Entscheidungsstichwort (Thema)
Intensivzulage - Pflege psychisch erkrankter Patienten auf sogenannter "Wachstation"
Orientierungssatz
1. Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 06.04.2000, Az: 8 Sa 1998/97, das vollständig dokumentiert ist.
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 530/00.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,
an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998
12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen
unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung
in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT
zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden
Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610442 |
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