Entscheidungsstichwort (Thema)

Intensivzulage - Pflege psychisch erkrankter Patienten auf sogenannter "Wachstation"

 

Orientierungssatz

1. Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 06.04.2000, Az: 8 Sa 1998/97, das vollständig dokumentiert ist.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 530/00.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,

an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998

12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen

unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung

in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT

zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden

Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.

Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610442

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge