Leitsatz (amtlich)

Eine Schulsekretärin, die als Alleinkraft an einer Realschule mit den Aufgaben allg. Sekretariat, Materialbeschaffung, Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen, Unterstützung des Schulleiters, Schülerangelegenheiten und Lehrerangelegenheiten betraut ist, kann für die Erfüllung dieser Aufgaben jedenfalls bei einer zusammenfassenden Betrachtung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a (VKA) VergGr. VII 1 b/VI b 1 b (Schulsekretärin)

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 14.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 785/94 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 4 AZR 172/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14.11.1995 Az.: 3 Ca 785/94 E abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1991 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe VI b BAT-VkA zu zahlen und die sich daraus im Verhältnis zu der bisher gezahlten Vergütung ergebenden Nettodifferenzbeträge ab ihrer jeweiligen Fälligkeit, frühestens jedoch ab 26.01.1995 mit 4 % zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Landkreis auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 02.08.1941 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, ist seit dem 02.05.1978 bei dem beklagten Landkreis als einzige Schulsekretärin der Realschule D … mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28,5 Stunden beschäftigt. Die Realschule D … hat ca. 452 Schüler.

Die Klägerin erhält eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VII BAT.

Nach einem erfolglosen Höhergruppierungsantrag vom 20.12.1991, mit dem sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT geltend gemacht hat, hat die Klägerin mit der dem beklagten Landkreis am 26.01.1995 zugestellten Klage die Feststellung einer entsprechenden Vergütungspflicht ab 01.01.1992 beantragt.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagziel weiter.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 erstellt und dazu im Termin vom 08.10.1998 übereinstimmend erklärt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten einschließlich der auf sie jeweils entfallenden Zeitanteile für den gesamten für die Beurteilung der Klage zugrunde zu legenden Zeitraum maßgeblich sein sollen.

Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.1997 sind der Klägerin die folgenden Arbeiten übertragen:

Lfd. Nr.

Tätigkeit

zeitl. Anteil %

1

Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben

Telefonvermittlung

0,5

Telefonische Auskünfte

0,5

Umläufe (Erlasse, Verordnungen, Amtsblätter, Gesetz- u. Verordnungsblätter, verwaltungsinterne Mitteilungsblätter usw.) auszeichnen, in Umlauf setzen, Rücklauf kontrollieren, ablegen

2

Besucherverkehr (Eltern, Aussiedler, ehemalige Schüler u. dergl.) bestellen u. empfangen, Gespräche führen, Auskünfte geben, beraten

3

*2/6/11

Terminangelegenheiten

Termine koordinieren, notieren. Wiedervorlage führen

0,5

Vordrucke/Zeugnisformulare/Informationsmaterial (z. B. Schulveranstaltungen, Klassenfahrten, Projektwochen u. dergl.) beschaffen, verwalten, erweitern, modifizieren, ausgeben, entgegennehmen, weiterleiten.

Die Anpassung der Vordrucke an neue Gesetzes -u. Verwaltungsvorschriften geschieht per Editierung am Computer. Verwaltung von Schülerschuljahrsbegleitenden Vordrucken geschieht laufend per Computer und per SIBANK.

10

*18

Registraturarbeiten (Archiv, Aktenplan) Aktenverwaltung, Akten anlegen, verwalten/führen, Wiedervorlagen, Ablage

3

Loseblattsammlungen führen (z. B. Gesetzessammlungen u. a.)

0,5

Postverkehr

Posteingänge

Post öffnen, Eingangs Stempel anbringen, Post auszeichnen, der eingegangenen Post ggf. Bezugs Vorgänge beifügen, Post verteilen

Postausgänge

Post kuvertieren, frankieren, aufgeben

3

Materialbeschaffung

Als Folge der Budgetierung ist Eigeninitiative u. Bedarfsübersicht erforderlich. Es werden kaum noch Bestellungen durch die zentrale Beschaffungsstelle des Schulträgers wahrgenommen, fast ausschließlich werden die „Bestellungen” durch die Schulsekretärinnen wahrgenommen

3

*13

Lehrmittel – Mitwirkung bei der Bedarfsmittlung, d. h., Abfrage bei einzelnen Lehrkräften, Zusammenstellen der Bedarfe

Bestellungen – bei Fachfirmen, d. h. Aufträge erteilen, Lieferung überwachen, ggf. Reklamationen, Inventarisierung mit Hilfe spezieller Software

1

Sonstige Sachmittel

Büromaterial (Verbrauchsmaterial) anfordern, annehmen, verwalten

Büromöbel u. Bürogeräte Zu- u. Abgänge erfassen (inventarisieren, lagern, ausgeben, aussondern), Wartungen u. Reparaturen veranlassen, Erste-Hilfe-Material anfordern, annehmen, verwalten

1

*13

Haushalts-/Kassen- u. Rechnungswesen

Sekretärin führt per Computer eigene HÜL, abgleichen mit zentraler HÜL des Schulträgers

2

Private Telefongespräche registrieren, Geld einsammeln u. weit...

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