Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen: 8 ABR 24/02

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluss einer Fachhochschulausbildung als Eingruppierungsmerkmal. Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (Konzern ETV) vom 01.09.1999

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entgeltsgruppe E 9 des Konzern ETV erfordert kumulativ als drittes Eingruppierungsmerkmal, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nur nach Abschluss einer Fachhochschulausbildung ausgeübt werden können.

 

Normenkette

BetrVG § 99; Entgeltgruppe E 8 und E 9 des Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (Konzern ETV) vom 01.09.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 21.03.2001; Aktenzeichen 1 BV 7/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.04.2003; Aktenzeichen 8 ABR 24/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.03.2001 – 1 BV 7/00 – abgeändert.

Die vom Antragsgegner und Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe E 8 wird ersetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, der Betriebsrat für den Wahlbetrieb C I. 11 der Antragstellerin in der Niederlassung … ist, die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers …, in die tarifliche Entgeltsgruppe E 8 des Konzen ETV.

Im Betrieb der Antragstellerin galt bis zum 31.05.1999 der … Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der …(im folgenden: ETV), der ein Entgeltgruppenverzeichnis mit Richtbeispielen enthielt. Der ETV wurde zum 01.09.1999 durch den Entgeltstarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des …(Konzern ETV) ersetzt.

Die Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 06.01.2000 beim Betriebsrat, die Zustimmung sei Eingruppierung des Arbeitnehmers … vom Arbeitsplatz Streckenlockführer beim … auf den Arbeitsplatz Disponent Lockleitung beim … Gleichzeitig beantragte sie die Eingruppierung von der Entgeltgruppe E 7 in die Entgeltgruppe E 8 nach dem ETV.

Mit Schreiben vom 20.01.2000 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltsgruppe E 8. Er stimmte jedoch der Versetzung zu. Die Zustimmungsverweigerung begründete er damit, dass für den Disponent Lockleitung die Vergütungsgruppe E 9 die richtige wäre.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, nachdem ab 01.06.1999 geltenden Konzern ETV könne auf die in dem bis dahin geltenden ETV vom 27.12.1993 aufgeführten Richtbeispiele bei den einzelnen Vergütungsgruppen nicht mehr zurückgegriffen werden, da diese im neuen Tarifvertrag nicht enthalten seien. Die vom Antragsgegner zur Begründung des Widerspruchs angeführte Vergütungsgruppe E 9 treffe auf die Tätigkeit des Disponent Lockleitung nicht zu, da es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handele, zu der eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule benötigt werde. Auf der Position des Disponent Lockleitung seien vielmehr praxiserfahrene Arbeitnehmer vonnöten. Ein Lockführer, der über eine Berufserfahrung von 2–3 Jahren verfüge, könne mit einer dreiwöchigen Einarbeitungszeit so ausgebildet werden, dass er die Arbeit als Disponent verrichten könne. Auf die Stellenbeschreibung (Bl. 41–43 d. A.) wird verwiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die vom Bet. zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers … für die vorgenannte Tätigkeit in der Entgeltsgruppe E 8 zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, bei den Tarif Verhandlungen zum neuen Konzern ETV sei zwischen den Verhandlungsführern der Arbeitgeber und der Gewerkschaft in einem Sechs-Augen-Gespräch vereinbart worden, dass die Richtbeispiele des alten ETV … weiter gelten sollten. Daher seien die Richtbeispiele des alten Konzern ETV weiterhin anwendbar und der Disponent Lockleitung in die Entgeltsgruppe E 9 einzugruppieren. Er habe deshalb die Zustimmung zu Recht verweigert.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der … Zustimmungersetzungsantrag sei nicht begründet, weil der Arbeitnehmer … entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in die Entgeltsgruppe E 8 sondern in die Entgeltsgruppe E 9 einzugruppieren sei. Richtig sei zwar, dass allein der neue Konzern ETV anzuwenden sei, der keine Richtbespiele enthalte. Auf ein angebliches Sechs-Augen-Gespräch komme es, wegen der Schriftformerfordernisse für Tarifverträge nicht an. Der Disponent Lockleitung erfülle nicht nur die Vergütungsgruppe E 8, weil seine Tätigkeit durch höherwertige kaufmännische und technische Aufgaben beprägt sei und zu ihrer Ausführung eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordere, was sich auch aus den alten Richtbespielen ergebe. Sie hebe sich auch, was die Entgeltsgruppe E 9 verlange, durch ihren Arbeitsinhalt von der vorausgegangenen Entgeltsgruppe ab, denn sie erfordere langjährige Erfahrung nach einer entsprechend...

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